Der Aufstand des Armen Konrad 1514

 

 

 

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Württemberg im Späten Mittelalter (1250 - 1400)

Württemberg vom Späten Mittelalter bis zur Reformation (1400 - 1520)

Württemberg von der Reformation bis zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges (1520 - 1618)

Württemberg in der Zeit des Dreissigjährigen Krieges (1618 - 1648)

Württemberg in der Zeit des Dreissigjährigen Krieges (1618 - 1648)

Württemberg in der Zeit vom Westälischen Frieden bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts (1648 - 1750)

Württemberg von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation (1750 - 1806)

Württemberg in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (1806 - 1850)

Württemberg von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zur Gründung des Deutschen Reiches (150-1871)

Württemberg als Bundesstaat des Deutschen Reiches

Württemberg in der Zeit der Weimarer Republik

 

 

 
 
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Der Anlass für den Ausbruch des Aufstandes


  • Die Finanzkrise des Staates Württemberg
  Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts waren die württembergischen Herzöge, wie auch andere Landesherren, bestrebt, einen Territorialstaat mit einer starken zentralen Regierung aufzubauen. Bereits Herzog Eberhard im Bart hatte mit seiner Landesordnung von 1495 die rechtliche Basis für einen stärkeren Eingriff des Staates in die bisherigen Freiräume der württembergischen Bevölkerung geschaffen. In den Folgejahren wurden große Teile des wirtschaftlichen, kirchlichen und gesellschaftlichen Bereichs immer stärker reglementiert.  Der Aufbau des dafür notwendigen Verwaltungsapparats verursachte hohe Staatsausgaben. Als Herzog Ulrich im Jahr 1503 die Regierungsgeschäfte übernahm, hatte er aus diesem Grund einen hohen Schuldenberg vorgefunden. Seine Prunksucht und hohe Kriegskosten trugen dazu bei, die  Schulden des Staates Württemberg noch gewaltig zu vergrößern. Anfang des Jahres 1514 erreichten sie einen neuen Höchststand.  
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  • Maßnahmen des Herzogs zur Behebung der Finanzkrise
  Als die geplante Einführung einer Vermögenssteuer am Widerspruch der reichen Leute gescheitert war, sah der Herzog keinen anderen Ausweg mehr, als eine Verbrauchssteuer auf Fleisch zu erheben. Zusammen mit der Erhebung der Verbrauchssteuer wurde für die meisten Orte Württembergs eine Verringerung der Maßeinheiten der Gewichte eingeführt. Dies bedeutete für die Verbraucher, dass für weniger Fleisch derselbe Preis bezahlt werden musste. Die Erhebung der Steuer Anfang Mai 1514  und die Änderung der Maßeinheiten für Gewichte war der Anlass dafür, dass die schon mehrere Jahre schlummernde Unzufriedenheit der einfachen Leute in Stadt und Land gegen die Obrigkeit in die Bereitschaft zum offenen Aufstand umschlug.
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  • Das Signal zum gewaltsamen Widerstand
  Das letzte Signal zum gewaltsamen Widerstand war das ungewöhnliche Vorgehen eines im württembergischen Beutelsbach ansässigen Tagelöhners mit dem Namen Peter Gais. Der Gaispeter, wie er auch genannt wurde, entwendete am 2. Mai 1514 einem Metzger die Maßeinheiten für die Gewichte und warf sie kurzerhand in die Rems. Mit dieser symbolischen Handlung wollte er gegen die Verletzung des geltenden Rechts, des ‚alten Herkommens’, demonstrieren und gleichzeitig zum Kampf gegen die Maßnahmen der Obrigkeit aufrufen. Tatsächlich löste die ‚Missetat’ des Gaispeter in vielen Orten Wrttembergs einen offenen Aufstand aus, der unter dem Namen ‚Aufstand des Armen Konrad’ bekannt geworden ist.
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  Die Einführung der Verbrauchssteuer und die Verminderung der Gewichte hatte die schon lange vorhandene Unzufriedenheit der einfachen Leute mit den obrigkeitlichen Maßnahmen noch erhöht und praktisch das Fass zum Überlaufen gebracht. Der allgemeine Unmut des  'gemeinen Mannes', wie die besitzlose und daher nicht an einen Wohnort gebundene Bevölkerungsschicht in den Quellen genannt wird,  ist jedoch auch auf Eingriffe des Staates in die dörfliche Selbstverwaltung und auf die fehlende Möglichkeit der politischen Mitbestimmung zurückzuführen. Um diese Umstände bewerten zu können, müssen wir uns kurz mit der damaligen Verwaltungsstruktur Württembergs und den Machtverhältnissen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen befassen.
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Illustration zu einem Reimgedicht über den Armen Konrad. Entstanden im Frühjahr 1514.

Bildnachweis: Deutsches Landwirtschaftsmuseum Hohenheim

 

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Die inneren Verhältnisse Württembergs


  • Wirtschaftliche und soziale Situation
 
  • In Württemberg überwog an der Wende zum 16. Jahrhundert die Grundherrschaft. Der größte Teil des herrschaftlichen Grundbesitzes war an Bauern entweder zu einer festgesetzten Geldrente bzw. einer bestimmten Abgabe von Naturalien oder zu einer Quote vom Ertrag übergeben worden.
       
  • Die Missernten der Jahre 1508 bis 1513 führten dazu, dass die kleinen Bauern ihren Bedarf an Lebensmitteln und Viehfutter nicht mehr aus ihrem eigenen Besitz decken konnten und deshalb darauf  angewiesen waren, die gemeindeeigenen Wälder und Waldweiden zu nutzen. Nur die großen Hofgüter waren in der Lage, ihre Produkte auf dem Markt abzusetzen. Der enorme Preisanstieg für Lebensmittel führte dazu, dass große Teile der Bevölkerung unter Hunger litten.
  Wirtschaftlich gesehen, bedeutete die Leibeigenschaft  nur eine geringe Belastung. Während der Missernten band sie jedoch die Bauern fest an den Grundherrn und verhinderten dadurch die Landflucht.
  • Die starke Zunahme der Bevölkerung an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert führte zur Knappheit des für die Landwirtschaft erschlossenen Bodens und auch von Holz. Außerdem wurde es immer häufiger notwendig, die großen Hofgüter in kleinere landwirtschaftliche Betriebe aufzuteilen, die für sich allein nicht lebensfähig waren.
  • Verwaltungsstrukturen
 
  • Der ‚Landesherrliche Rat’ in seiner Funktion als Spitze der Verwaltung  war das wichtigste Instrument des Landesherrn beim Aufbau eines starken Territorialstaates. Die zentralen Behörden und territorialen Gerichte waren durch Mitglieder dieses Gremiums besetzt. Das ranghöchste Amt unter den Räten war das des Landhofmeisters. Er leitete die gesamte Landesverwaltung, hielt zusammen mit den Räten Gericht und vertrat den Landesherrn bei allen Staatsangelegenheiten. Dieses Amt wurde ab 1506 von Erbmarschall Konrad Thumb von Neuburg, dem Köngener Schlossherrn, bekleidet.
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  • Die territorialen Amtsbezirke wurden von Vogt, Gericht und Rat beherrscht. Über sie liefen die Anweisungen des Herzogs und des ‚Landesherrlichen Rats’. Aus Gericht und Rat kamen die weiteren Amtsträger, wie zum Beispiel ein oder zwei Bürgermeister, welche in den Amtstädten für das Rechnungswesen zuständig waren.
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  • Ihre forstlichen Hoheitsrechte nahm die Landesherrschaft Württemberg getrennt vom Amt über eigene Hoheits- und Verwaltungsbezirke, die Forsten, wahr. Der Besitz dieser Hoheitsrechte bildete für den Landesherren die Grundlage für seinen Anspruch auf die Nutzung von Wald, Gewässer und Weiden sowie auf die Jagd.
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  • Die dörfliche Verwaltung bestand aus Schultheiß, Gericht und Gemeinderechner. Der Schultheiß wurde, teilweise unter Mitwirkung der Gemeinde, vom Landesherrn eingesetzt. Er hatte sowohl die herrschaftlichen Interessen im Dorf zu wahren, als auch die dörflichen Belange gegenüber der Herrschaft zu vertreten. Als wichtigstes Gremium verfügten die meisten ländlichen Gemeinden über ein Dorfgericht. Neben der niederen Gerichtsbarkeit hatte das Dorfgericht bei allen wichtigen Angelegenheiten im wirtschaftlichen Bereich Entscheidungsbefugnis. Dem Dorfgericht gehörten neben dem Schultheißen in der Regel sechs bis zwölf Mitglieder an. Die erwachsenen Männer, die ständig in den Amtsstädten oder in einem Dorf wohnten, dort Grundbesitz besaßen und nicht zum Gericht gehörten, bildeten die ‚Gemeinde’.
  • Mitbestimmende Körperschaften
 
  • Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts hatten die Landstände, d.h. die Vertreter der Ritterschaft, der territorialen Verwaltungseinheiten (den „Ämtern“) und der Kirche, gegenüber dem Landesherrn immer mehr an Einfluss gewonnen. Grund dafür war, dass der Landesherr nicht mehr allein in der Lage war, die wachsenden Staatsaufgaben zu finanzieren. Schon zur Regierungszeit von Eberhard im Bart (1459 - 1495 Graf, 1495/96 Herzog)  wurden deshalb die Landstände immer häufiger in die Landespolitik einbezogen. Unter Herzog Ulrich wurde das Steuerbewilligungsrecht der Landstände nicht mehr bestritten.
  Das bürgerliche Element, die Vertreter der Amtsstädte, welche die 'Landschaft' bildeten, suchten die übrigen Landstände, die Prälaten und die Ritter, von den Spitzenposition am herzoglichen Hof und in der Regierung zu verdrängen. Im Zusammenspiel mit dem Herzog wurden die Vertreter des Ritter- und Prälatenstandes sowie der kleinen Amtsstädte gar nicht mehr zur Versammlung der Landstände (Landtag) eingeladen.
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  • In der 'Landschaft' war hauptsächlich die bürgerliche vermögende Schicht vertreten. Diese sog. Ehrbarkeit stellte  im Jahr 1514 in den meisten der insgesamt 43 Ämter Vogt und Gericht sowie die Abgeordneten im Landtag. In den Amtsstädten war Ende des 15. Jahrhunderts ein städtischer Rat hinzugekommen, eine bloße Erweiterung des Gerichts.
  • Politische Mitbestimmung der armen Leute
 
  • Die 'armen Leute' - wie wir die besitzlosen und nicht an einen Wohnort gebundenen Personen in Abänderung des hergebrachten Begriffs 'gemeiner Mann' nun nennen werden - konnten weder in den Städten noch in den Dörfern politisch Einfluss nehmen. Eine Möglichkeit der politischen Auseinandersetzung mit der Obrigkeit gab es für sie nicht. Da die Inhaber der einflussreichen Ämter zumeist aus der bürgerlichen Oberschicht stammten, wurden die einfachen Leute politisch und wirtschaftlich mehr oder weniger bevormundet. Die dörflichen Gemeinden hatten keine Chance, ihre lokalen Interessen beim Landtag vorzubringen. Damit war 95% der württembergischen Bevölkerung der Zugang zum Landtag versperrt.
 
  • Innerhalb eines territorialen Amtsbezirks sprach sich das von der Ehrbarkeit der Amtstadt dominierte Vogtgericht nur selten zugunsten der dörflichen Gemeinde aus. Vielfach waren die Dorfbewohner mit den Maßnahmen der herzoglichen Amtsträger unzufrieden. Bei den Auseinandersetzungen mit der Ehrbarkeit in den Dörfern (Schultheiß und Gericht) konnten sie sich zumeist nicht durchsetzen. Ein wesentlicher Grund dafür war, dass die vermögende und daher bestimmende Bevölkerungsschicht auch verwandtschaftlich miteinander verbunden war.

  • Die Eingriffe des Staates in die Selbstverwaltung der Gemeinden
 
  • Bis zum letzten Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts hatte sich in den Gemeinden eine relativ starke Selbstverwaltung entwickelt. Sie basierte auf einer Vielzahl örtlich gewachsener Gewohnheitsrechte und bezog sich sowohl auf das dörfliche Wirtschaftsleben als auch auf die niedere Gerichtsbarkeit. Die herrschaftlichen Rechte wurden relativ selten wahrgenommen. 
 
  • In der Regel konnten die Dorfbewohner gegen Entrichtung einer Geld- oder Naturalabgabe an den Herzog den herrschaftlichen Wald zum Schlagen von Bau- und Brennholz sowie als Waldweide für die Schweine nutzen.
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  • In ihren eigenen Wäldern, Waldweiden und Gewässern (Allmende) regelten Schultheiß und Gericht eigenverantwortlich Umfang und Zeitpunkt des Holzeinschlags und der Schweinemast. Die Nutzung der Allmende war für die im Dorf Berechtigten unentgeltlich. Das Jagdrecht des Herzogs wurde auch in den gemeindeeigenen Wäldern uneingeschränkt wahrgenommen. Diejenigen Personen, die innerhalb des Forsts wohnten, mussten umfangreiche Frondienste leisten.
 
  • Das Bestreben der württembergischen Herzöge, einen starken Territorialstaat aufzubauen, bedeutete für die ländlichen Gemeinden einen Eingriff in die bisher ausgeübte Selbstverwaltung. Die Waldnutzung, über welche die Gemeinde fast autonom verfügt hatte, wurde unter Aufsicht und Kontrolle des herzoglichen Forstpersonals gestellt. Gleichzeitig wurden die Frondienste ausgeweitet und die Gerichtsbarkeit im Forstbereich verschärft. Den Bürgermeistern wurde untersagt, ohne Beisein der herzoglichen Amtspersonen (Vögte bzw. Schultheißen) das Gericht bzw. die 'Gemeinde' zu versammeln. Für den Bereich der niederen Gerichtsbarkeit wurden Bestimmungen erlassen, durch welche die bisherige Eigenständigkeit der Gemeinden stark eingeschränkt wurde.

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Ziele und Verlauf des Aufstandes des Armen Konrad


  • Die Aktion des Gaispeter am 2. Mai.1514, mit der er eine Ausweitung des Protests gegen die Obrigkeit erreichen wollte, hatte durchschlagende Wirkung. In mehreren Amtsbezirken kam es zum Widerstand der armen Leute.
  In erster Linie stand der Protest gegen die Einführung der Verbrauchssteuer auf Fleisch, welche Herzog Ulrich in Abstimmung mit den vermögenden Bürgern, der 'Ehrbarkeit', eingeführt hatte. Auch die Verminderung der bis dahin geeichten Gewichte wurde als ungerechtfertigt, als Verletzung des Gewohnheitsrechts, empfunden. Eine allgemeine Unzufriedenheit der armen Landbevölkerung  über die Eingriffe des Staates in die dörfliche Selbstverwaltung, die mangelnde Beschwerdemöglichkeit bei höheren Verwaltungsstellen bzw. beim Herzog und die fehlende Möglichkeit der politischen Mitbestimmung war schon lange latent vorhanden und trug zum Ausbruch des offenen Aufstandes bei. 
  • Am 4. Mai zogen etwa drei- bis vierhundert Bauern und Tagelöhner unter der Führung des Gaispeter vor die Amtsstadt Schorndorf. Am 5. Mai zogen sie sich wieder zurück - aus Gründen, die heute nicht mehr bekannt sind.
  Herzog Ulrich bat noch am Abend des 4. Mai Pfalzgraf Ludwig bei Rhein und Markgraf Philipp von Baden um militärische Unterstützung gegen die Aufständischen. Gleichzeitig schickte er den Stuttgarter Vogt mit einem Schreiben an Vogt, Gericht, Rat und Gemeinde der Stadt Schorndorf, worin er bat, keine Aufständischen in die Stadt zu lassen. Möglich ist, dass der Stuttgarter Vogt im Auftrag des Herzogs den Protestierenden die Aufhebung der Verbrauchssteuer anbot und so deren Rückzug veranlasste.
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  • Die Protestaktionen breiteten sich noch in der ersten Maihälfte auf die Amtsbezirke Urach, Tübingen, Balingen, Markgröningen, Weinsberg und Brackenheim aus. Die Kritik der Bauern erstreckte sich neben der Verbrauchssteuer auch auf die verringerte Möglichkeit der Wald- und Weidenutzung sowie auf die Folgen der herrschaftlichen Jagd.
  In der Stadt Markgröningen hatte der Stadtpfarrer Dr. Reinhard Gaisslin zum Protest aufgerufen. Die Einführung der Verbrauchssteuer empfand er nicht nur als Verletzung des geltenden Rechts sondern auch als unvereinbar mit der christlichen Vorstellung einer gerechten Herrschaft. Insbesondere rügte er die sozialen Gegensätze zwischen der Ehrbarkeit und dem einfachen Volk, die durch die schlechte wirtschaftliche Situation noch größer geworden waren. Nicht zuletzt aufgrund der rhetorischen Fähigkeiten des Pfarrers versammelten sich am 8. Mai ca. 200 Unzufriedene auf dem Markgröninger Marktplatz und drohten 'die Reichen totzuschlagen'. Nachdem der Vogt die Kornkammer für die Bevölkerung öffnete, blieb es bei den Drohungen.

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  • Um eine weitere Ausdehnung der Unruhen zu verhindern, hob Herzog Ulrich Mitte Mai 1514 die umstrittene Verbrauchssteuer auf Fleisch auf. Den Aufständischen wurde Straffreiheit zugesagt.  Andere Forderungen, wie die generelle Aufhebung der staatlichen Eingriffe in die dörfliche Selbstverwaltung oder die Möglichkeit der politischen Mitbestimmung, waren jedoch nicht erfüllt worden. Die Unruhen flauten zwar ab, doch die allgemeine Unzufriedenheit mit den Maßnahmen der Herrschaft blieb bestehen. Die Formierung des Widerstands gegen die Obrigkeit in Schorndorf und anderen Amtsbezirken geschah nun im Geheimen. In konspirativen Versammlungen wurden exakte Ziele definiert und Maßnahmen aufeinander abgestimmt. Treibende Kraft für die Formierung eines landesweiten Aufstands war erneut Gaispeter.
  In einer der Versammlungen in Beutelsbach im Amtsbezirk Schorndorf erhielt die konspirative und geheime Bewegung auch den Namen 'Armer Konrad'. Diese Bezeichnung galt  bald landesweit für einen zum organisierten Widerstand gegenüber der Obrigkeit entschlossenen Personenkreis. Über die Entstehung und Wahl des Namens gibt es keine Hinweise. Sicher ist, dass der Name schon vor 1514 für einen Kreis von Unzufriedenen in Beutelsbach verwendet wurde. Der Name 'Armer Konrad' könnte als Gegenpol zum 'Reichen Konrad', dem sehr vermögenden und in seiner Funktion als Regierungsvertreter auch verhassten  Landhofmeister Erbmarschall Konrad Thumb von Neuburg, dem Ortsherrn von Köngen, gedacht gewesen sein.
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  • Der 'Arme Konrad' war ein Sammelbecken von Personen aus allen politischen und sozialen Schichten. Propagiertes Ziel war die Ausweitung der politischen Handlungsmöglichkeiten der einfachen Leute gegenüber der Ehrbarkeit. Auch gegen die drastische Einschränkung der bisherigen Freiräume der Gemeinden, die besonders im Bereich der Waldnutzung und bei der politischen Selbstbestimmung spürbar war, trat der Bund ein.

  Es ist nicht zu bezweifeln, dass der 'Arme Konrad' außerdem den Umsturz der bestehenden Herrschaftsordnung anstrebte. Die Hoheitsrechte des Landesherrn sollten von einer Gesellschaftsform abgelöst werden, die auf dem Prinzip der Gleichheit beruhte. Im einzelnen forderte der Arme Konrad die gleichmäßige Aufteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche unter die Gesamtbevölkerung, persönliche Freiheit sowie Freigabe von Wald, Jagd und Fischerei.
  • Der Versuch der Widerstandsgruppe im Bezirk Schorndorf, unter dem Begriff  'Armer Konrad' alle zum Widerstand entschlossenen Personen am 28. Mai 1514 zum Kirchweihfest im zentral gelegenen Untertürkheim einzuladen, scheiterte am - noch wirksamen - Verbot des Herzogs. Auch der Markgröninger Stadtpfarrer hatte zum Besuch der Kirchweih aufgerufen.

  Die geplante Zusammenkunft blieb bei Herzog Ulrich nicht ohne Wirkung. Vor dem Hintergrund des drohenden Staatsbankrotts und des Drucks des 'Armen Konrads' berief er für den 26.6.1514 einen großen Landtag nach Stuttgart ein. Eingeladen waren nun wieder Prälaten, Ritter und die Abgeordneten der kleineren Städte der Landschaft. Auf dem Landtag sollten die Konflikte offen ausgetragen und für alle beteiligten Gruppen zufrieden stellend gelöst werden. 
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  • Um das Zustandekommen des Landtags nicht zu gefährden, gestand die Ehrbarkeit unter dem starken Druck des Armen Konrad den ländlichen Gemeinden eines jeden Amtes eine Interessenvertretung im Landtag zu. Gegenüber dem Herzog konnte die Ehrbarkeit jedoch durchsetzen, dass die Abgeordneten der ländlichen Gemeinden von den Verhandlungen des Landtags, die man jetzt kurzfristig nach Tübingen verlegte, ausgeschlossen wurden. Die Vertreter der ländlichen Gemeinden sollten in Stuttgart erst dann gehört werden, wenn sich die Ehrbarkeit mit dem Herzog verständigt hatte.
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  • Beim Landtag in Tübingen kam es durch fürstliche und kaiserliche Vermittlung zu einem weitgehenden Interessenausgleich zwischen Herzog und Landständen. Die Ergebnisse wurden am 8.7.1514 im Tübinger Vertrag schriftlich festgehalten. Im Tübinger Vertrag verpflichteten sich die Stände über einen Zeitraum von fast vierzig Jahren für die herzoglichen Schulden aufzukommen. Als Gegenleistung erhielten sie vom Herzog umfangreiche Zugeständnisse zugesichert.
  Entscheidend war das Mitspracherecht bei der Steuererhebung des Landes. Daneben räumte der Herzog ein Mitspracherecht beim Kriegswesen, bei der Landesverteidigung sowie bei der Veräußerung von Landesteilen ein. Ein anderer Artikel gestand allen Untertanen die Abschaffung der grundherrlichen Abzugssteuer und damit freien Zug, freie Auswanderung zu. Allen Untertanen wird für "peinliche Verfahren" ein ordentlicher Prozess zugesichert. 
  • In der "Empörerordnung" wurde Widerstand gegen die Herrschaft, also auch die Aktionen des 'Armen Konrad' als Straftatbestand des Landfriedensbruchs klassifiziert, auf den die Todesstrafe bestand. Wegen der durch den Tübinger Vertrag zu erwartenden Lasten (Abwälzung der durch die Stände übernommenen Verpflichtung, die Schulden des Herzogs zu tilgen!) flammte der durch den "Armen Konrad" organisierte Widerstand erneut auf. Der Aufstand wurde mit Hilfe der Truppen verbündeter Fürsten und der in der 'Landschaft'  vertretenen bürgerlichen Oberschicht (der "Ehrbarkeit") des Landes niedergeschlagen. Auf der rechtlichen Grundlage der "Empörerordnung" leiteten die Sieger eine harte Strafverfolgung ein.
 

Der von den armen Leuten erhobene Anspruch auf politische Mitbestimmung und Meinungsäußerung wurde vom Herzog und der 'Ehrbarkeit" völlig ignoriert. Langfristig bedeutete der Tübinger Vertrag eine Bestätigung der Vormachtstellung und Privilegien der "Ehrbarkeit'. Ständische Schranken wurden durch den Vertrag nicht überwunden.


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Literaturangaben


  Schmauder, Andreas Württemberg im Aufstand. Der Arme Konrad. Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde, Band 21. Leinfelden-Echterdingen 1998
  Maurer, Hans-Martin Der Aufstand des 'Armen Konrad' - ein Überblick, in: Geschichte in Verantwortung. Festschrift für Hugo Ott. Hrsg.: Hermann Schäfer. Frankfurt 1996
  Maurer, Hans-Martin Der Arme Konrad als Schlüsselerlebnis württembergischer Geschichte, in: Der Arme Konrad, hg. von Uwe Jens Wandel, Schorndorf 1991
  Cordes, Günter Die Überlieferung zum 'Armen Konrad'. In: Der Arme Konrad. hg. von Uwe Jens Wandel,  Schorndorf 1991
  Fritz, Gerhard Der Arme Konrad in Großbottwar und Murrhardt, in: Der Arme Konrad, hg. von Uwe Jens Wandel, Schorndorf 1991
  Ille-Kopp, Regina Die Teilnehmer am Aufstand des Armen Konrad 1514 in Württemberg, in: Der Arme Konrad, hg. von Uwe Jens Wandel, Schorndorf 1991
  Weller, Karl und Arnold Württembergische Geschichte im südwestdeutschen Raum. Stuttgar/Aalen 1970

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Stand: 29. Jun. 2009                    Copyright ©2009 Geschichts- und Kulturverein Köngen e.V.                    Autor: Dieter Griesshaber